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17 November 2020

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Covid-19 : vorschriften

Hier einige Empfehlungen, um einen sicheren Arbeitsplatz zu gewährleisten.

  • Das zugelassene Unternehmen muss seinen Haushaltshilfen im Rahmen des Dienstleistungsscheck-Netzwerks die notwendige Ausrüstung zur Verfügung stellen, um die gesundheitliche Sicherheit zu garantieren. Um die gesundheitliche Sicherheit der Haushaltshilfen zu garantieren, müssen für jede Leistung mindestens die folgenden Ausrüstungselemente zur Verfügung gestellt werden (vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt):
    • Eine Schutzmaske (bei jedem Kunden zu erneuern)
    • Handschuhe, wenn diese nicht vom Anwender zur Verfügung gestellt werden
    • Hydroalkoholisches Gel
  • Das Unternehmen muss die Sicherheitsvorschriften unmissverständlich mitteilen, sowohl den Kunden als auch den Haushaltshilfen, damit diese von allen begriffen werden. Deshalb sollte das Unternehmen während den Arbeitszeiten ununterbrochen erreichbar sein, sowohl von den Anwendern als auch von den Haushaltshilfen, um gegebenenfalls Fragen zu beantworten und/oder bei Schwierigkeiten eingreifen zu können.
  • Das Unternehmen muss die Schulung aller Haushaltshilfen sicherstellen. Risikoprävention fängt mit der entsprechenden Schulung der Haushaltshilfen an. Die Einhaltung und Anwendung der Sicherheitsregeln müssen eindeutig allen Haushaltshilfen des Unternehmens mitgeteilt werden.
  • Das Unternehmen stellt seinen Haushaltshilfen vor jeder Leistungserbringung ein Dokument mit einer übersichtlichen Auflistung der Empfehlungen und Sicherheitshinweise zur Verfügung. Dieses Dokument ist kein Ersatz für die Schulung der Haushaltshilfen.
  • Das Unternehmen setzt sich regelmäßig mit den Haushaltshilfen in Verbindung, um zu garantieren, dass sie unter sicheren Arbeitsbedingungen tätig sind.
  • Das Dienstleistungsscheckunternehmen muss seinen Anwendern in Erinnerung rufen, dass sie die Annullierung einer Leistung, aufgrund einer Quarantäne oder einer häuslichen Isolation umgehend mitteilen müssen.  
    Bei einem Anwender, der sich in Quarantäne oder häuslicher Isolation befindet bzw. der Symptome aufweist, die auf Covid-19 hinweisen (Fieber, trockener Husten, Müdigkeit, Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns, Entfärbung der Finger oder Zehen usw.) können keine Leistungen ausgeführt werden. Der Anwender ist verpflichtet, das Dienstleistungsscheckunternehmen umgehend zu informieren, wenn eine derartige Situation sich einstellen sollte.  
    Es liegt auf der Hand, dass Haushaltshilfen in Quarantäne, häuslicher Isolation oder mit Symptomen von Covid-19 (Fieber, trockener Husten, Müdigkeit, Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns, Entfärbung von Fingern oder Zehen usw.) keine Leistungen erbringen dürfen.
  • Die bei den Anwendern ausgeführten Leistungen müssen unter sicheren und unbedenklichen Umständen erfolgen. Die Haushaltshilfe muss sich entsprechend verhalten, um die Ansteckungsgefahr auf ein Minimum zu beschränken:
    • Das Tragen einer Maske ist sehr empfehlenswert, insbesondere bei spezifischen Aufgaben (Reinigung der sanitären Einrichtungen, Wechsel der Bettwäsche usw.);
    • Einhaltung der Regeln im Zusammenhang mit der „sozialen Distanzierung“. Der Anwender muss sich immer in einem anderen Raum befinden als die Haushaltshilfe. Sollte die nicht möglich sein, muss immer ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden. Wenn auch diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, können keine Leistungen erbracht werden;
    • Insbesondere das Händewaschen ist sehr wichtig. Insofern möglich sollten jedoch Handschuhe verwendet werden. Im Idealfall stellt der Anwender speziell für die Haushaltshilfe reservierte wiederverwendbare Handschuhe zur Verfügung. Andernfalls stellt das Unternehmen seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Wegwerfhandschuhe zur Verfügung.
  • Die Haushaltshilfen müssen sich während der Ausführung ihrer Tätigkeit immer sicher fühlen. Sollte dies nicht der Fall sein (insbesondere aufgrund mangelnder Vorsicht oder der Nichteinhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen durch den Anwender) hat die Haushaltshilfe das Recht, den Arbeitsplatz zu verlassen. Hierüber muss der Arbeitgeber unmittelbar benachrichtigt werden, der die entsprechenden Schritte gegenüber dem Anwender einleitet.
  • Der Anwender vermeidet jeglichen Kontakt mit der Haushaltshilfe. Der Anwender befindet sich immer in einem anderen Raum als die Haushaltshilfe.  Sollte dies nicht möglich sein, muss immer ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden. Wenn auch diese Bedingungen nicht eingehalten werden kann, können keine Leistungen erbracht werden.
    • Der Anwender plant während der Ausführung der Leistungen keinen Besuch, der nicht grundlegend wichtig ist.
    • Der Anwender stellt sicher, dass der Arbeitsplatz – im Rahmen des Möglichen, aber maximal – durchlüftet ist.
    • Die Dienstleistungsschecks werden im Voraus vorbereitet, um jeglichen persönlichen Kontakt zu vermeiden. Vorzugsweise sollten elektronische Dienstleistungsschecks verwendet werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Anweisungen hat die Haushaltshilfe das Recht, die Ausführung ihrer Leistungen einzustellen oder zu annullieren. In einem solchen Fall wird dem Anwender die vollständige Leistung in Rechnung gestellt.

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