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24 Juli 2024 Wijziging van de tarieven voor het ophalen van papieren dienstencheques vanaf 1 september 2024

Vanaf 1 september 2024 zal er een grote update uitgevoerd worden betreffende de... Mehr anzeigen

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Welche Fristen gelten für die Validierung von Leistungen?

In dieser Tabelle finden Sie die Fristen für die Validierung der Leistungen für das zugelassen Unternehmen und den Benutzer in den einzelnen Regionen.

  Brüssel & Wallonie Flandern
Eingabe

Leistung von der Haushaltshilfe eingegeben

Leistung vom zugelassenen Unternehmen eingegeben Leistung von der Haushaltshilfe oder vom zugelassenen Unternehmen eingegeben

 Validierungsfrist für das zugelassene Unternehmen

  • 5 Werktage ab Eingabe der Leistung.
  • Nach Ablauf dieser Frist wird die Leistung automatisch validiert.
  • 5 Werktage ab Eingabe der Leistung.
  • Nach Ablauf dieser Frist wird die Leistung automatisch validiert.
  • 5 Werktage ab Eingabe der Leistung.
  • Nach Ablauf dieser Frist wird die Leistung automatisch validiert.

Validierungsfrist für den Benutzer

  • 4 Werktage ab dem Datum der Validierung durch das zugelassene Unternehmen.
  • Nach Ablauf dieser Frist wird die Leistung automatisch bestätigt und kann nicht mehr angefochten werden.
  • 60 Kalendertage ab dem Datum der Validierung durch das zugelassene Unternehmen.
  • Nach Ablauf dieser Frist wird die Leistung automatisch bestätigt und kann nicht mehr angefochten werden.
  • 4 Werktage ab dem Datum der Validierung durch das zugelassene Unternehmen.
  • Nach Ablauf dieser Frist wird die Leistung automatisch bestätigt und kann nicht mehr angefochten werden.

Sonderfälle:

  • Im Falle einer Änderung durch das zugelassene Unternehmen oder Anfechtung seitens des Benutzers während der Frist der automatischen Validierung wird diese nicht mehr angewandt. Die elektronischen Leistungen müssen von beiden Parteien manuell validiert und bestätigt werden.
  • Falls der Benutzer über seinen gesicherten Bereich eine Abwesenheit geplant hat, kann die automatische Bestätigungsfrist verlängert werden.

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