Kann mein zugelassenes Unternehmen zusätzliche Gebühren von mir verlangen?
Die Gesetzgebung über Dienstleistungsschecks sagt nichts über die Berechnung zusätzlicher Kosten aus, die die Nutzer des Systems tragen müssen. Das bedeutet, dass Ihr zugelassenes Unternehmen von Ihnen die Zahlung bestimmter Gebühren zusätzlich zur Leistung Ihrer Haushaltshilfe verlangen kann. Es muss jedoch bestimmte Regeln befolgen.
Ab dem 1. Januar 2024 können für im Rahmen des Dienstleistungsscheck-Systems durch Haushaltshilfen geleistete Arbeiten keine Verwaltungskosten für die Nutzerinnen und Nutzer mehr in Rechnung gestellt werden.
Das bedeutet, dass das Unternehmen Ihnen ab diesem Datum für die von einer Haushaltshilfe geleisteten Arbeiten nur noch einen Dienstleistungsschecks abverlangen kann. Dabei gibt es Ausnahmen:
- Wenn Sie die Dienstleistungsschecks nicht im Anschluss an eine Leistung einreichen, dann kann das Unternehmen Ihnen im Rahmen der geltenden Gesetze Verzugszinsen in Rechnung stellen und Kosten für ein gütliches Inkassoverfahren (1) ;
- Für Leistungen im Zusammenhang mitEinkäufen für den Haushalt und den begleitenden Transport von Personen mit eingeschränkter Mobilität, kann das zugelassene Unternehmen mit Ihnen einen Betrag für die Transportkosten der Haushaltshilfe für diese Tätigkeiten vereinbaren. In einem solchen Fall müssen die Bedingungen für die Rechnungstellung der Fahrtwege im Vorhinein vereinbart werden und das Unternehmen hat nicht das Recht, Ihnen einen höheren Betrag in Rechnung zu stellen als der von den Bundesbehörden für ihr Personal im Rahmen von Transportwegen mit eigenen Mitteln eingeräumte Tarif (2).
Es ist möglich, dass Sie Anfang 2024 noch Rechnungen von Ihrem Dienstleistungsscheckunternehmen erhalten zur Begleichung der anwendbaren Verwaltungskosten für im Jahr 2023 durchgeführte Leistungen. Sollten Sie jedoch Rechnungen für Verwaltungskosten von Leistungen nach dem 31. Dezember 2023 erhalten, sollten Sie sich unter der folgenden E-Mail-Adresse an das Forem wenden: titresservices@forem.be.
(1) Dabei handelt es sich um die in Artikel XIX des Wirtschaftsgesetztes aufgeführten Kosten.
(2) Vergütung von Fahrtkosten l BOSA (belgium.be) Siehe die in der Tabelle "Persönliche Verkehrsmittel" aufgeführten Beträge.
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